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§ 51 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Steuerpflichtige Personen mit geringem Einkommen

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuerberechnung - Steuerermässigungen bei besonderen Verhältnissen
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§ 51 Steuergesetz, StG · a) Steuerpflichtige Personen mit geringem Einkommen

1. Für steuerpflichtige Personen mit einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 14 000 Franken oder, wenn sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben oder ihnen für Kinder und Angehörige ein Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a oder b zusteht, von nicht mehr als 20 000 Franken ermässigt sich die Vermögenssteuer um

75% bei einem Vermögen bis zu CHF 100'000,

50% bei einem Vermögen bis zu CHF 200'000,

25% bei einem Vermögen bis zu CHF 400'000.

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