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§ 49 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuerberechnung - Steuerfreibeträge
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§ 49 Steuergesetz, StG

1. Vom Reinvermögen werden abgezogen

a) 150'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. e;

b) 75 000 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen;

c) 15 000 Franken für jedes minderjährige Kind, soweit die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt.

2. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

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