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§ 47 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuerobjekt - Schuldenabzug
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§ 47 Steuergesetz, StG

1. Schulden (einschliesslich der fälligen Steuerschulden) werden voll abgezogen.

2. Andere Schulden wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, für welche die steuerpflichtige Person nicht allein haftet, werden nur insoweit abgezogen, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

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