640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 47 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuerobjekt - Schuldenabzug
§ 47 Steuergesetz, StG
1. Schulden (einschliesslich der fälligen Steuerschulden) werden voll abgezogen.
2. Andere Schulden wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, für welche die steuerpflichtige Person nicht allein haftet, werden nur insoweit abgezogen, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.