§ 46 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 46 Steuergesetz, StG
1. Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet.
2. Wertpapiere und Forderungen werden nach ihrem Kurswert und in Ermangelung eines solchen nach dem Verkehrswert oder nach dem inneren Wert bewertet. Falls deren Gesamtertragswert (Summe der Erträgnisse, kapitalisiert zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz) niedriger ist als deren Gesamtverkehrswert (Summe der zu Kurs-, Verkehrs- oder inneren Werten bewerteten Wertpapiere und Forderungen), wird das Mittel der beiden Werte besteuert. Allfällige Sperrfristen auf Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 18b Abs. 1 sind angemessen zu berücksichtigen; Mitarbeiterbeteiligungen nach § 18b Abs. 3 und § 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
3. Unverzinsliche Forderungen werden zum Verkehrswert bewertet.
4. Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt werden. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwertes zu schätzen.
5. Lebensversicherungen (einschliesslich rückkaufsfähige Rentenversicherungen) unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
6. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
7. Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften.