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§ 45 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Vermögenssteuer - Steuerobjekt - Gegenstand
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§ 45 Steuergesetz, StG

1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.

3. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (§ 58 Abs. 2) ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

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