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§ 44 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - c) Konkurs

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Zeitliche Grundlagen - Besondere Verhältnisse
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§ 44 Steuergesetz, StG · c) Konkurs

1. Bei Konkurs wird die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit nach der Konkurseröffnung.

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