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§ 42 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Eintritt der Mündigkeit

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Zeitliche Grundlagen - Besondere Verhältnisse
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§ 42 Steuergesetz, StG · a) Eintritt der Mündigkeit

1. Bei Erreichen der Mündigkeit wird die mündige Person für die ganze Steuerperiode getrennt vom Einkommen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge besteuert.

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