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§ 40 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Zeitliche Grundlagen - Steuerperiode
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§ 40 Steuergesetz, StG

1. Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.

4. Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

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