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§ 4 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht[[1]](#titletitle_text_fn_904948_2_1_c) - Steuerliche Zugehörigkeit - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
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§ 4 Steuergesetz, StG · a) Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) Inhaber, Inhaberinnen, Teilhaber, Teilhaberinnen, Nutzniesser oder Nutzniesserinnen von Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;

d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

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