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§ 39 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - d) Kapitalleistungen aus Vorsorge

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Steuerberechnung - Sonderfälle
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§ 39 Steuergesetz, StG · d) Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Kapitalleistungen nach § 23 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden, Kapitalleistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin nach § 18 Abs. 2 sowie Kapitalzahlungen nach § 24 lit. b werden getrennt vom übrigen Einkommen und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten wie folgt besteuert

die ersten CHF 25'000 mit 3%,

die nächsten CHF 25'000 mit 4%,

die nächsten CHF 50'000 mit 6%,

alle weiteren Beträge mit 8%.

2. Mehrere Kapitalleistungen, die in der gleichen Steuerperiode ausgerichtet werden, werden zusammengerechnet. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

3. ...

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