§ 37 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 37 Steuergesetz, StG
1. Die Folgen der kalten Progression werden jährlich durch Anpassung der Abzüge gemäss §§ 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 32 Abs. 1 lit. g, i, j, k und Abs. 2 sowie 35 Abs. 1 lit. a bis f und lit. h und der Tarifstufen gemäss § 36 an die Teuerung ausgeglichen.
2. Massgebend für die Berechnung der Teuerung ist jeweils der Stand des Basler Indexes der Konsumentenpreise am 30. Juni des der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die indexierten Abzüge und Tarifstufen sind auf 100 Franken auf- und abzurunden. Die Anpassung der Abzüge und Tarifstufen erfolgt bei einem Ausgleich nicht auf der Basis der gerundeten, sondern nach Massgabe der indexierten effektiven Beträge. Bei negativem Teuerungsverlauf erfolgt keine Anpassung; der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich ist auf der Basis des letzten Ausgleichs vorzunehmen.
3. Die Anpassungen nimmt der Regierungsrat vor.