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§ 36a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Steuerberechnung - Steuerfuss
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§ 36a Steuergesetz, StG

1. Die jährliche Einkommenssteuer beträgt 100 Prozent der einfachen Steuer gemäss § 36.

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