§ 36 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 36 Steuergesetz, StG
1. Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird nach folgendem Tarif (Tarif A) berechnet
Von 100 Franken bis 201’500 Franken: 21 Franken je 100 Franken.
Über 201’500 Franken bis 300’000 Franken: 27.25 Franken je 100 Franken.
Über 300’000 Franken: 28.25 Franken je 100 Franken.
2. Die einfache Steuer auf dem steuerbaren Einkommen wird für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach folgendem Tarif (Tarif B) berechnet
Von 100 Franken bis 403’100 Franken: 21 Franken je 100 Franken.
Über 403’100 Franken bis 600’000 Franken: 27.25 Franken je 100 Franken.
Über 600’000 Franken: 28.25 Franken je 100 Franken.
3. Für die Berechnung der Steuer nach diesen Tarifen werden die Frankenbeträge des steuerbaren Einkommens auf die nächsten 100 Franken abgerundet.