§ 35 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 35 Steuergesetz, StG
1. Vom Einkommen werden abgezogen
a) * 8'600 Franken für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 32 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden;
b) * 500 - 5'500 Franken für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; ausgenommen sind Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Scheidung, und Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug nach lit. a oder ein Alimentenabzug nach § 32 Abs. 1 lit. c gegeben ist;
c) * 18'500 Franken für alle steuerpflichtigen Personen, denen kein Abzug nach lit. d oder e zusteht;
d) * 36'100 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten;
e) * 30'900 Franken für Alleinstehende mit eigenem Haushalt, sofern sie allein mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder der beruflichen Ausbildung obliegenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben und an deren Unterhalt zur Hauptsache beitragen;
f) 3'300 Franken für allein stehende Rentner und Rentnerinnen zusätzlich zum Abzug nach lit. c;
g) *
h) * 18'500 Franken höchstens für die Unterstützung der Partnerin oder des Partners einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern, insoweit deren bzw. dessen Einkommen zur Deckung des nötigen Lebensbedarfs von Fr. 18'000 nicht ausreicht.
2. Die Abzüge nach Abs. 1 lit. c, d und e und die Abzüge nach lit. d, e und f können nicht miteinander kumuliert werden.
3. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
4. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilmässig angerechnet; zur Festsetzung des satzmassgeblichen Einkommens werden sie vollumfänglich berücksichtigt.