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§ 34 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
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§ 34 Steuergesetz, StG

1. Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch ihre berufliche Stellung bedingte Privataufwand;

b) * ...

c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;

d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;

e) die Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern;

f) Unterstützungen und Zuwendungen an Verwandte und Dritte, soweit das Gesetz keinen besonderen Abzug vorsieht.

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