§ 33 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
§ 33 Steuergesetz, StG · b) Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
1. Von den Einkünften werden ferner abgezogen
a) * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit sie die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27-32 verminderten Einkünfte übersteigen;
b) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 66 lit. f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr CHF 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27-32 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen; im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (§ 66 lit. a und b); der Regierungsrat kann im Einzelfall Zuwendungen, die die Limite von 20 Prozent übersteigen, als abziehbar erklären.