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§ 32 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Allgemeine Abzüge
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§ 32 Steuergesetz, StG · a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge

1. Von den Einkünften werden abgezogen

a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;

b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach § 23 Abs. 3 lit. c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;

c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für minderjährige Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

d) * die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

g) * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen im Pauschalbetrag von 8‘000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bzw. von 4‘000 Franken für alle übrigen Steuerpflichtigen;

h) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt;

i) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25'000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;

j) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'000 an politische Parteien, die

1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,

2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder

3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;

k) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von 18'000 Franken, sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

2. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und üben sie beide eine vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern unabhängige Erwerbstätigkeit aus, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 1'000 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten; auf Ersatzeinkommen kann kein Abzug vorgenommen werden.

3. Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach § 25 lit. kbis - l steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 25 lit. kbis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Franken abgezogen.

4. Der Regierungsrat überprüft alle vier Jahre die Höhe der Pauschalbeträge gemäss Abs. 1 lit. g und berichtet dem Grossen Rat, ob diese anzupassen sind.

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