§ 31 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 31 Steuergesetz, StG
1. Bei beweglichem Privatvermögen können abgezogen werden
a) die Kosten der Verwaltung durch Dritte;
b) die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern.
2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können abgezogen werden
a) * die Unterhaltskosten und die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
b) die Versicherungsprämien;
c) die Kosten der Verwaltung durch Dritte;
d) * die Aufwendungen für Massnahmen, die dem Energiesparen, dem Umweltschutz oder der Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Denkmalschutzvorschriften dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Investitionskosten für Energiesparen und Umweltschutz sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.
3. Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen. Er kann Pauschalansätze festlegen.