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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 30 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - c) Verluste

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Selbständige Erwerbstätigkeit
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§ 30 Steuergesetz, StG · c) Verluste

1. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

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