Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 2a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Allgemeines - Kommunale Steuern und Kirchensteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2a Steuergesetz, StG

1. Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach § 4 des Gesetzes betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz) vom 8. November 1973 berechtigt, von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer zu erheben.

← § 2 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 3 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →