640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 2a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Allgemeines - Kommunale Steuern und Kirchensteuern
§ 2a Steuergesetz, StG
1. Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach § 4 des Gesetzes betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz) vom 8. November 1973 berechtigt, von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer zu erheben.