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§ 28 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Allgemeines

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Selbständige Erwerbstätigkeit
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§ 28 Steuergesetz, StG · a) Allgemeines

1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2. Dazu gehören insbesondere

a) die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesenen Abschreibungen;

b) die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

c) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Millionen Franken;

d) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

e) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

f) * Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 19 Abs. 2 entfallen;

g) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;

h) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

3. Nicht abziehbar sind insbesondere

a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c) * Bussen und Geldstrafen;

d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

4. Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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