Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 27 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Steuergesetz, StG

1. Als Berufskosten werden abgezogen

a) * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3'000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;

b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 32 Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten.

d) * ...

2. Anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Berufskosten gemäss Abs. 1 kann ein Pauschalbetrag von 4'000 Franken abgezogen werden. Wird der Pauschalabzug geltend gemacht, sind keine weiteren Berufskosten abziehbar. Wird die Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt, ist der Pauschalabzug angemessen zu kürzen.

← § 26 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 28 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →