§ 25 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 25 Steuergesetz, StG
1. Der Einkommenssteuer unterliegen nicht
a) * die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;
b) die den Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer unterstellten Grundstückgewinne auf Privat- und Geschäftsvermögen;
c) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
d) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 21 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten;
e) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger oder die Empfängerin innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
g) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach § 24 lit. e;
h) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
hbis) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 10'000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i) die Zahlung von Genugtuungssummen;
j) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
k) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
kbis) * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
kter) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
l) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1'000 Franken nicht überschritten wird;
m) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG).