§ 241b Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 241b Steuergesetz, StG
1. Der maximale Steuersatz der Gewinnsteuer gemäss § 76 Abs. 3 beträgt für die erste Steuerperiode, für die der Grossratsbeschluss vom 13. Dezember 2007 erstmals zur Anwendung kommt, 23 Prozent.
2. Er beträgt für die Steuerperiode 2011 21 Prozent.
3. Er nimmt für zwei weitere Steuerperioden um jeweils 0,5 Prozentpunkte ab, wenn
a) * das Wachstum des realen Bruttoinlandprodukts der Schweiz gemäss den vom Staatssekretariat für Wirtschaft veröffentlichten Quartalsschätzungen in dem der jeweiligen Steuerperiode vorangegangen Kalenderjahr nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen negativ war und
b) die Nettoschuldenquote des Kantons am 31. Dezember des der jeweiligen Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahrs mindestens einen Promillepunkt unter dem zulässigen Wert gemäss § 4 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes lag.