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§ 241a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Rentenversicherungen
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§ 241a Steuergesetz, StG

1. Rentenversicherungen und ähnliche Forderungen auf periodische Leistungen, bei denen die Leistungen im Zeitpunkt der Steuerbemessung bereits laufen, unterliegen der Vermögenssteuer nicht, sofern sie vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind.

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