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§ 240 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Bezüger und Bezügerinnen von Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Steuerermässigungen
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§ 240 Steuergesetz, StG · a) Bezüger und Bezügerinnen von Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1. Zur Milderung der steuerlichen Mehrbelastung infolge der vollen Besteuerung der Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung ermässigt sich die Einkommenssteuer für Bezüger und Bezügerinnen solcher Renten zeitlich befristet wie folgt

für die Steuerperiode 2001 um 350 Franken,

für die Steuerperiode 2002 um 350 Franken,

für die Steuerperiode 2003 um 350 Franken,

für die Steuerperiode 2004 um 300 Franken,

für die Steuerperiode 2005 um 250 Franken,

für die Steuerperiode 2006 um 200 Franken,

für die Steuerperiode 2007 um 150 Franken,

für die Steuerperiode 2008 um 100 Franken.

2. Bei beschränkter Steuerpflicht ist eine Ermässigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.

3. Bei Dauer der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode wird die Ermässigung anteilmässig gekürzt.

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