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§ 239a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Steuerfuss
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§ 239a Steuergesetz, StG

1. Für die Steuerperiode 2003 beträgt die jährliche Einkommenssteuer 97 Prozent der einfachen Steuer gemäss § 36.

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