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§ 239 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - c) Einkauf von Beitragsjahren

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Berufliche Vorsorge
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§ 239 Steuergesetz, StG · c) Einkauf von Beitragsjahren

1. Beiträge der versicherten Person an die berufliche Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind vom Einkommen nicht abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat und die Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben oder fällig geworden sind.

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