640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 238 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Kapitalabfindungen
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Berufliche Vorsorge
§ 238 Steuergesetz, StG · b) Kapitalabfindungen
1. Bei vor dem 1. Januar 2002 fällig gewordenen Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge sind die eigenen Beiträge zum Erwerb von Vorsorgeansprüchen, soweit sie nach altem Recht nicht abziehbar waren und besteuert wurden, von der Abfindungssumme in Abzug zu bringen.