§ 237 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Renten
§ 237 Steuergesetz, StG · a) Renten
1. Renten aus beruflicher Vorsorge, welche vor dem 1. Januar 1986 zu laufen begannen oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar
a) zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind;
b) zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind;
c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 lit. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.