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§ 236 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung
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§ 236 Steuergesetz, StG

1. Die Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung sind zu 60 Prozent steuerbar.

2. Die bei der Auflösung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichteten Abgeltungen an die Versicherten sind als Kapitalleistungen im Sinne von § 39 steuerbar und unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle von 3 Prozent. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer. Die Bestimmungen über das Verfahren und den Bezug der Quellensteuer gelten sinngemäss.

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