Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 235 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 235 Steuergesetz, StG

1. § 21 Abs. 1 lit. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

← § 234 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 236 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →