640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 230 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Schlussbestimmungen - Ausführungsbestimmungen
§ 230 Steuergesetz, StG
1. Der Regierungsrat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
2. Er kann Gebühren für Mahnungen, Amtliche Einschätzungen, Bescheinigungen und andere Verfahrensmassnahmen der mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden festsetzen.