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§ 229a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Verhältnis zu den Einwohnergemeinden sowie den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Abgrenzung der Steuerhoheiten - 4. Übertragung von Befugnissen
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§ 229a Steuergesetz, StG

1. Die Einwohnergemeinden und zur Steuererhebung befugten öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit dem Kanton vereinbaren, folgende Befugnisse durch die kantonale Steuerverwaltung ausüben zu lassen

a) die Veranlagung der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer;

b) die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Veranlagung der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer;

c) den Bezug der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer inklusive Verlustscheinbewirtschaftung;

d) die Entscheidung über den Erlass der kommunalen Steuern bzw. der Kirchensteuer.

2. Die Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse gemäss Abs. 1 und die Einzelheiten werden in einem zwischen den Einwohnergemeinden, öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften und dem Regierungsrat abzuschliessenden verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart.

3. Der Kanton erhebt für die Ausübung der Befugnisse gemäss Abs. 1 eine Entschädigung. Deren Höhe wird im verwaltungsrechtlichen Vertrag gemäss Abs. 2 vereinbart.

4. Der Vollzug der Befugnisse gemäss Abs. 1 erfolgt in analoger Anwendung der für die kantonalen Steuern geltenden Grundsätze.

5. Der Bezug der kommunalen Steuern und Kirchensteuern wird zusammen mit den kantonalen Steuern vorgenommen. Es gelten sämtliche für den Bezug der kantonalen Steuern massgeblichen Bestimmungen und verwaltungsinternen Weisungen sinngemäss.

6. Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen.

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