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§ 228b Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Verhältnis zu den Einwohnergemeinden sowie den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Abgrenzung der Steuerhoheiten - Grundstückgewinnsteuer
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§ 228b Steuergesetz, StG

1. Der Kanton erhebt auf Grundstücken natürlicher und juristischer Personen, die auf dem Gebiet der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen liegen, einen Anteil der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechneten Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuerquote gemäss § 228 Abs.1.

2. Der Kanton erhebt für die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen auf Grundstücken, die auf deren Gebiet liegen, den kommunalen Anteil der Grundstückgewinnsteuer der juristischen Personen auf der Basis der für die natürlichen Personen geltenden Gemeindesteuerfüsse.

3. Zur Sicherung der kommunalen Grundstückgewinnsteuer steht den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen ein Steuerpfandrecht nach § 205 zu.

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