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§ 228 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Verhältnis zu den Einwohnergemeinden sowie den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Abgrenzung der Steuerhoheiten - Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
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§ 228 Steuergesetz, StG

1. Der Kanton erhebt von den Steuerpflichtigen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen 50% (Kantonssteuerquote) der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen. Den Einwohnergemeinden verbleiben 50% (Gemeindesteuerquote) zur Ausschöpfung. Auf dem in der Stadt Basel gelegenen unbeweglichen Vermögen und auf den daraus fliessenden Erträgen erhebt der Kanton die volle Steuer.

2. Bei einem Wohnsitzwechsel oder bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Verhältnis zwischen der Stadt Basel und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen oder zwischen den Gemeinden ist § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss anwendbar.

3. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen erhalten unter Ausschluss eigener Besteuerungsbefugnisse einen Anteil an der Quellensteuer der ihnen persönlich oder wirtschaftlich zugehörigen steuerpflichtigen Personen in der Höhe der Gemeindesteuerquote gemäss Abs. 1.

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