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§ 227 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Steuervergehen - Verjährung
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§ 227 Steuergesetz, StG

1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt fünfzehn Jahre, nachdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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