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§ 222 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Verfahren - Bezug der Bussen und Kosten
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§ 222 Steuergesetz, StG

1. Bussen und Kosten werden 30 Tage nach Zustellung der Strafverfügung fällig.

2. Die Vorschriften über den Bezug und die Sicherung der Steuer gelten sinngemäss auch für die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten.

3. Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

4. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3.

5. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

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