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§ 22 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Unbewegliches Vermögen
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§ 22 Steuergesetz, StG

1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert);

c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

2. Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.

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