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§ 219 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Verfahren - Entscheid
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§ 219 Steuergesetz, StG

1. Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerverwaltung eine Straf- oder Einstellungsverfügung.

2. Vor Erlass einer Verfügung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3. Die Strafverfügung ergeht schriftlich. Sie enthält eine kurze Begründung und einen Hinweis auf das Einspracherecht.

4. Der angeschuldigten Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden; die Verfahrenskosten können ihr auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch pflichtwidriges Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

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