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§ 218 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Verfahren - Untersuchung
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§ 218 Steuergesetz, StG

1. Die Steuerverwaltung nimmt die nötigen Untersuchungshandlungen zur Feststellung des Sachverhalts vor.

2. Die angeschuldigte Person kann Einsicht in die Akten nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist.

3. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 158 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach § 160 Abs. 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.

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