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§ 217 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Verfahren - Einleitung des Verfahrens
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§ 217 Steuergesetz, StG

1. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Grundes schriftlich eröffnet. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

2. Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Selbstanzeige (§ 209 Abs. 3) kann direkt durch Erlass einer Strafverfügung erfolgen.

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