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§ 216 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Verfahren - Allgemeines
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§ 216 Steuergesetz, StG

1. Zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder wegen Steuerhinterziehung ist die Steuerverwaltung.

2. Die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungsverfahren und den Bezug gelten sinngemäss.

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