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§ 215 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Allgemeines

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Steuerhinterziehung - Juristische Personen
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§ 215 Steuergesetz, StG · a) Allgemeines

1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 211 bleibt vorbehalten.

2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 211 auf die juristische Person anwendbar.

3. Bei Körperschaften des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss.

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