640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 215 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Allgemeines
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Steuerhinterziehung - Juristische Personen
§ 215 Steuergesetz, StG · a) Allgemeines
1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 211 bleibt vorbehalten.
2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 211 auf die juristische Person anwendbar.
3. Bei Körperschaften des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss.