640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 214 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung von Ehegatten
§ 214 Steuergesetz, StG
1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. § 211 bleibt vorbehalten. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 211 dar.