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§ 214 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung von Ehegatten
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§ 214 Steuergesetz, StG

1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. § 211 bleibt vorbehalten. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 211 dar.

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