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§ 212 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Steuerhinterziehung - Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
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§ 212 Steuergesetz, StG

1. Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

2. Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

3. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

4. Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

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