Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 210 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Steuerhinterziehung - Versuchte Steuerhinterziehung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 210 Steuergesetz, StG

1. Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

← § 209 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 211 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →