640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 210 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten - Steuerhinterziehung - Versuchte Steuerhinterziehung
§ 210 Steuergesetz, StG
1. Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.