640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 208 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 208 Steuergesetz, StG
1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c) Pflichten verletzt, die ihm als erbberechtigte Person oder als Drittperson im Inventarverfahren obliegen,
2. Die Busse beträgt bis zu 1'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10'000 Franken.
3. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst. § 215 gilt sinngemäss.