640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 207 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Besondere Bestimmungen zum Bezug der Quellensteuer
§ 207 Steuergesetz, StG
1. Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
2. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit vom Schuldner oder von der Schuldnerin der steuerbaren Leistung der Steuerverwaltung zu überweisen. Der Regierungsrat kann abweichende Ablieferungstermine festlegen.
3. Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.
4. Der Regierungsrat kann für die §§ 97-100 Bezugsminima festlegen.