640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 205 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerpfandrecht
§ 205 Steuergesetz, StG
1. Zur Sicherstellung der Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken durch Personen, die im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, steht sowohl dem Kanton als den Gemeinden ein gesetzliches Pfandrecht zu. Wird das Pfandrecht nicht innert sechs Monaten seit der Eigentumsübertragung auf Antrag des Kantons oder einer Gemeinde im Grundbuch eingetragen, fällt es dahin.